AGBs

I. Allgemeines


Unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.


II. Vertragsabschluss


Angebote und Preislisten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung über den in der Bestellung des Käufers näher bezeichneten Kaufgegenstand zustande. Bei sofortiger Abnahme ab Auslieferungslager gilt der Lieferschein oder das Speditionspapier als Auftragsbestätigung.


III. Verkaufspreise, Zahlungsbedingungen


(1) Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich rein netto ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager. Versendungskosten, Verpackung und sonstige vertraglich vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Verzug der Forderung tritt 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein.

(3) Schecks und Wechsel werden nur nach Absprache und nur erfüllungshalber angenommen. Die Kosten hieraus gehen zu Lasten des Bestellers.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, eine Verzinsung der ausstehenden Geldschuld für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


IV. Lieferung


(1) Lieferung erfolgt ab Auslieferungslager Wesseling, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

(2) Termine und Lieferfristen werden individuell vereinbart. Sie beginnen mit Zugang ab der Auftragsbestätigung und gelten für Lieferung ab Auslieferungslager Wesseling. 

(3) Die Lieferfristen verlängern sich bei Verzögerungen durch höhere Gewalt um die Dauer der Verzögerung. Der Besteller wird in diesem Fall von uns benachrichtigt. Dasselbe gilt, wenn wir nicht oder nicht richtig beliefert werden, obwohl wir mit einem Vorlieferanten rechtzeitig und mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und diesbezüglich die uns obliegende Verpflichtung erfüllt haben.

(4) Im Falle des Lieferverzuges haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonst seine Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller in dem Zeitpunkt über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät bzw. seine Mitwirkungspflicht verletzt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.


V. Gewährleistung


(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein dem Gewährleistungsrecht unterliegender Mangel des Kaufgegenstandes vorliegt, sind wir wahlweise zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sofern die Nachbesserung/Mängelbeseitigung zweimal fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen -ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(4) Im Übrigen haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Waren im Preis wegen ausdrücklicher bestimmter Mängel reduziert sind.


VI. Gefahrübergang


Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert oder bei Selbstabholung dem Besteller die Ware übergeben haben.


VII. Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag und allen anderen Lieferverträgen vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

(3) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben oder sonstige Gläubigerrechte geltend gemacht werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt (Einziehungsermächtigung). Zu anderen Verfügungen wie z.B. Pfändung und Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt.

(5) Befindet sich der Besteller in Verzug und veräußert er die im Eigentum der sports on GmbH befindlichen Waren an einen Dritten vor oder nach Verzugseintritt, gehen die Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Dritten automatisch an die sports on GmbH in Folge Abtretung über, und zwar in Höhe der fakturierten Warenforderungen inklusive Nebenleistungen (z.B. Zinsen, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten usw.). Des Weiteren sind wir im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers zum sofortigen Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. Wir können verlangen, dass der Besteller sofort seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten vereinbarten Abtretung informiert - sofern wir diese Unterrichtung nicht selbst vornehmen - und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilt bzw. aushändigt. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zur Rücknahme der Ware auf Kosten des Käufers unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt. Der Käufer ermächtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Vertragsrücktritt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit uns fremden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 100 % oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(8) Soweit Zahlungsverzug vorliegt, werden kostenauslösende Inkasso- bzw. Rechtsmaßnahmen eingeleitet. Soweit ein Inkassounternehmen mit dem Einzug der Forderungen beauftragt wird, verpflichtet sich der Besteller die entstehende Inkassovergütung (analog einer 15/10 Gebühr gemäß der BRAGO) zu erstatten.


VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht


(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Brühl Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Brühl Erfüllungsort.

(3) Für diese Geschäftsbeziehungen und für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.


IX. Salvatorische Klausel


Sollte(n) eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmung(en) ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden sodann an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommende Vereinbarung treffen.